Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung vom 10.02.2006, die dem Kläger am 11.02.2006 zugegangen ist.
Der am 01.10.1966 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 11.09.1989 als Maschinist bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt zuletzt eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung von 2.800,00 EUR. Bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat gewählt.
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