LAG Hamm - Urteil vom 31.07.2008
15 Sa 2027/06
Normen:
SGB IX § 68 Abs. 3 ; SGB IX § 85 ; SGB IX § 90 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1464
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn - 5 (2) Ca 657/06 - 28.11.2006,

LAG Hamm - Urteil vom 31.07.2008 (15 Sa 2027/06) - DRsp Nr. 2008/19857

LAG Hamm, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 2027/06

DRsp Nr. 2008/19857

»1. Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bezogen auf einen Zeitpunkt vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung hat die Unwirksamkeit dieser Kündigung zur Folge, wenn die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nicht gegeben ist. 2. Ein sogenanntes Negativattest hat nur dann die Wirkung einer an sich erforderlichen Zustimmung, wenn es vor Ausspruch der Kündigung vorliegt.«

Normenkette:

SGB IX § 68 Abs. 3 ; SGB IX § 85 ; SGB IX § 90 ; BGB § 134 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung vom 10.02.2006, die dem Kläger am 11.02.2006 zugegangen ist.

Der am 01.10.1966 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 11.09.1989 als Maschinist bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt zuletzt eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung von 2.800,00 EUR. Bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat gewählt.