Das Versäumnisurteil vom 27.02.2020 -
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen erklärten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 25.09.2018 und über einen Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzulieferungsbranche und gehört der A an. In ihrem Produktionsbetrieb in B beschäftigte die Beklagte zuletzt etwa 570 Mitarbeiter. Es war ein lokaler Betriebsrat gewählt, dessen Vorsitzender Faruk C war. Zusammen mit ihrer Gesellschafterin, der D GmbH unterhielt die Beklagte zudem einen Gemeinschaftsbetrieb in E, in dem zuletzt 93 Mitarbeiter beschäftigt waren.
Der 1974 geborene Kläger war seit dem 12.12.2000 bei der Beklagten als Hallentransporteur beschäftigt. Für seine Tätigkeit erzielte er zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 3.605,78 €.
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