LAG Hamm - Urteil vom 26.02.2003
14 Sa 1824/02
Fundstellen:
LAGReport 2003, 368
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1149/02

LAG Hamm - Urteil vom 26.02.2003 (14 Sa 1824/02) - DRsp Nr. 2006/2375

LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 14 Sa 1824/02

DRsp Nr. 2006/2375

Tatbestand:

Der Kläger verlangt auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung die Zahlung eines Zuschusses dahingehend, dass seine Nettobezüge 93 % des bisherigen Gesamtnettoeinkommens erreichen.

Der am 22.09.1948 geborene Kläger, verheiratet und Vater eines Kindes, ist gelernter Starkstromelektriker. Er trat als Elektrofacharbeiter am 02.11.1979 in die Dienste der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger. Er wurde in den Zentralwerkstätten in L2xxx angelegt und kam nach zwischenzeitlicher Verlegung zu anderen Einsatzorten am 01.11.1998 auf das B5xxxxxx Westfalen in A2xxx. Dieses wurde zum 31.12.2000 stillgelegt.

Auf den bei dieser Gelegenheit beschlossenen Sozialplan vom 24.09.1999 (Bl. 36 bis 48 d. GA) wird Bezug genommen. Vor der Stilllegung fanden Verhandlungen über eine Verlegung der Belegschaft statt. Entgegen seinem Wunsch, auf ein produzierendes Bergwerk versetzt zu werden, wurde ihm ein Verbleiben am Standort A2xxx angeboten, jedoch nunmehr innerhalb der Betriebsdirektion "Sanierung von Bergbaustandorten".