LAG Hamm - Urteil vom 25.04.2012
2 Sa 1637/11
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2532/11

LAG Hamm - Urteil vom 25.04.2012 (2 Sa 1637/11) - DRsp Nr. 2012/21820

LAG Hamm, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 1637/11

DRsp Nr. 2012/21820

Die Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 "nach dem 36. Beschäftigungsmonat in der Gruppe" setzt nicht voraus, dass der Tarifvertrag mindestens 36 Monate auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar war und der Arbeitnehmer tatsächlich in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert gewesen sein muss. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Tätigkeiten ausgeübt hat, die die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 14 erfüllen, da ohne eindeutige tarifliche Regelung nicht angenommen werden kann, dass die richtige Eingruppierung von der Dauer der Verbandszugehörigkeit bzw. von einer Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers abhängig sein soll.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.09.2011- 2 Ca 2532/11- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung und Restvergütungsansprüche des Klägers.

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der M1 B1 GmbH (im Folgenden Insolvenzschuldnerin).