LAG Hamm - Urteil vom 24.04.2002
2 Sa 1847/01
Fundstellen:
LAGReport 2003, 117
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1002/01

LAG Hamm - Urteil vom 24.04.2002 (2 Sa 1847/01) - DRsp Nr. 2006/2368

LAG Hamm, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 1847/01

DRsp Nr. 2006/2368

Tatbestand:

Der Kläger macht mit seiner am 16.02.2001 beim Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage die Unwirksamkeit der von dem Beklagten mit Schreiben vom 26.01.2001 wegen Einstellung des Geschäftsbetriebes ausgesprochenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2001 geltend.

Der Kläger war bei der in H2xxxxx ansässigen Firma D1xxxxxxx M2xxx & B3xxxxxx GmbH seit dem 09.06.1979 zuletzt als stellvertretender Abteilungsleiter der Buchbinderei gegen eine Vergütung von 6.200,00 DM brutto tätig. Über das Vermögen der genannten Firma wurde am 01.12.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 23.01.2001 schloss der Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit beigefügter Namensliste, in dem es unter Ziffer 3 "Betriebsschließung" heißt, dass der Betrieb aufgrund der Insolvenz spätestens zum 31.01.2001 stillgelegt und gegenüber allen Mitarbeitern bis zum 31.01.2001 die Kündigung im Rahmen der individuellen ordentlichen Kündigungsfristen ausgesprochen werde. Diese Regelung wird in Ziffer 3 des ebenfalls am 23.01.2001 geschlossenen Sozialplans wiederholt. Weiter heißt es dort unter 3.2: