LAG Hamm - Urteil vom 22.05.2002
2 Sa 1560/01
Fundstellen:
LAGReport 2003, 57
NZA-RR 2003, 378
ZInsO 2002, 1104
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2401/00

LAG Hamm - Urteil vom 22.05.2002 (2 Sa 1560/01) - DRsp Nr. 2006/2367

LAG Hamm, Urteil vom 22.05.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 1560/01

DRsp Nr. 2006/2367

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 01.11.12xx geborene Kläger, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, war seit dem 26.07.1990 bei der Firma D1xxxxxxx M1xxxxxxxxxxxxx AG als CNC-Fräser gegen einen Stundenlohn von 28,94 DM in der 35-Stunden-Wochen tätig.

Am 02.05.2000 beantragte die D1xxxxxxx M1xxxxxxxxxxxxx AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte wurde am gleichen Tag vom Amtsgericht Essen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt mit der Maßgabe, dass die Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des Beklagten Verfügungen über Gegenstände ihres Vermögens treffen durfte.

Am 01.07.2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Schuldnerin betätigt sich geschäftlich in den Bereichen Maschinenbau und Antriebstechnik (Getriebe für Windkraftanlagen). Nach Darstellung des Beklagten wurde im Juni 2000 entschieden, den Betrieb mit einer veränderten Personalstruktur fortzuführen.

Der Betriebsrat befasste sich in seiner Sitzung am 15.06.2000 mit der beabsichtigten Entlastung von 103 namentlich genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Er stimmte den Entlassungen von 97 Mitarbeitern, darunter der des Klägers, zu. In sechs Fällen widersprach der Betriebsrat den beabsichtigten Kündigungen.