LAG Hamm - Urteil vom 21.07.1998
7 Sa 157/98
Normen:
ArbGG § 54 ; ZPO § 148 (analog);
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 12.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2374/97

LAG Hamm - Urteil vom 21.07.1998 (7 Sa 157/98) - DRsp Nr. 1999/7734

LAG Hamm, Urteil vom 21.07.1998 - Aktenzeichen 7 Sa 157/98

DRsp Nr. 1999/7734

1. Auch in Arbeitsverhältnissen ist es rechtlich zulässig, eine Verpflichtung zu bestimmtem prozessualen Verhalten einzelvertraglich zu verabreden. 2. Hierüber kann zwar der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht ausgeschlossen werden. Es kann jedoch verhindert werden, daß eine gerichtliche Sachentscheidung ohne Einhaltung dieses prozessualen Verhaltens getroffen wird. 3. Ein derartiges prozessuales Verhalten liegt in der Abrede der Vertragsparteien, dem gerichtlichen Verfahren selbst oder aber einer abschließenden Entscheidung, einen Güteversuch außerhalb des § 54 ArbGG vorzuschalten, ohne daß hierdurch die grundsätzlich bestehende prozessuale Handlungsfreiheit der Parteien eingeschränkt wird. 4. In einem solchen Fall kann die Klage über eine analoge Anwendung des § 148 ZPO nicht ohne Beendigung des Schlichtungsverfahrens betrieben werden.

Normenkette:

ArbGG § 54 ; ZPO § 148 (analog);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, Durchschriften der Honorarrechnungen bzw. Abrechnungsunterlagen aus der erlaubten Nebentätigkeit der Klägerin für die Kalenderjahre 1995 und 1996 zur Verfügung zu stellen.