Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie um einen Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung.
Der am 16.10.1948 geborene, verwitwete Kläger war seit dem 04.04.1978 bei der Beklagten als Produktionshelfer im Spritzguss beschäftigt. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche erzielte er einschließlich Sonderzahlungen einen durchschnittlichen monatlichen Lohn von 2.100,-- EUR brutto. Der Kläger ist gebürtiger Spanier. Er hat seine Schulausbildung in Spanien absolviert.
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