LAG Hamm - Urteil vom 17.07.2008
16 Sa 544/08
Normen:
KSchG § 1 ; AGG § 1 ; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; AGG § 3 Abs. 2 ; AGG § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 13
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 749/07
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 764/08

LAG Hamm - Urteil vom 17.07.2008 (16 Sa 544/08) - DRsp Nr. 2008/22006

LAG Hamm, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 544/08

DRsp Nr. 2008/22006

»Ändert der Unternehmer das Anforderungsprofil einer Tätigkeit in der Weise, dass die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift verlangt wird, und ist ein seit langem beschäftigter Arbeitnehmer ausländischer Herkunft nicht in der Lage, die deutsche Sprache so zu erlernen, dass er Arbeitsanweisungen lesen kann, so liegt eine mittelbare Diskriminierung des Arbeitnehmers vor, wenn die Arbeit so organisiert werden kann, dass die schriftliche Sprachbeherrschung nicht erforderlich ist. Die unternehmerische Entscheidung ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unwirksam. Eine hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigung erweist sich als sozialwidrig. Dem steht § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; AGG § 1 ; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; AGG § 3 Abs. 2 ; AGG § 2 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie um einen Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung.

Der am 16.10.1948 geborene, verwitwete Kläger war seit dem 04.04.1978 bei der Beklagten als Produktionshelfer im Spritzguss beschäftigt. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche erzielte er einschließlich Sonderzahlungen einen durchschnittlichen monatlichen Lohn von 2.100,-- EUR brutto. Der Kläger ist gebürtiger Spanier. Er hat seine Schulausbildung in Spanien absolviert.