LAG Hamm - Urteil vom 11.02.1997
6 Sa 977/96
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1053
DB 1997, 985
EWiR 1997, 533
LAGE § 1 BetrAVG - Invalidität Nr. 1
ZIP 1997, 1078
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 19.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2318/95

LAG Hamm - Urteil vom 11.02.1997 (6 Sa 977/96) - DRsp Nr. 1999/7740

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 977/96

DRsp Nr. 1999/7740

1. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann der Arbeitgeber darüber bestimmen, welchen Personenkreis er Versorgungsleistungen gewähren will; zur Zusage einer Invaliditätsrente ist er nicht verpflichtet. 2. Falls der Arbeitgeber eine Invaliditätsrente zusagt, ist er berechtigt, ihre Zahlung neben dem Eintritt des Versorgungsfalls von zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen abhängig zu machen. Er kann insbesondere bestimmen, daß eine Berufsunfähigkeitsrente nur gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer wegen Berufsunfähigkeit aus dem Unternehmen ausscheidet. 3. Die Bestimmung zusätzlicher Anspruchsvoraussetzungen beinhaltet keine Umgehung der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft. Die Einschränkung ist wegen des fehlenden Einflusses des Arbeitgebers auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit bei vorzeitigem Ausscheiden sowie der wirtschaftlichen Lage des Berufsunfähigen gerechtfertigt.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine betriebliche Invaliditätsrente wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen kann.

Der am 31.03.1934 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 05.06.1967 bei der Brauerei I. AG in deren Rechtsabteilung als angestellter Jurist beschäftigt.