LAG Hamm - Urteil vom 07.02.2001
2 Sa 200/00
Fundstellen:
DZWIR 2001, 426
ZInsO 2001, 678
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 14.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1266/99

LAG Hamm - Urteil vom 07.02.2001 (2 Sa 200/00) - DRsp Nr. 2006/2363

LAG Hamm, Urteil vom 07.02.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 200/00

DRsp Nr. 2006/2363

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 31.10.1953 geborene, verheiratete Kläger war bei der K1xxxxxxxxxx Vertriebs GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.03.1974 als Industriekaufmann gegen eine Vergütung von zuletzt durchschnittlich 6.000,00 DM brutto monatlich tätig. Der Beklagte wurde am 01.05.1999 durch Beschluss des Amtsgerichts Essen - 160 IN 19/99 - zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der K1xxxxxxxxxx Vertriebs GmbH bestellt. Die Bestellung erfolgte gleichzeitig auch für die Firma K1xxxxxxxxxx AG, die K1xxxxxxxxxx P3xxxxxxxx GmbH, die K1xxxxxxxxxx Wärmetechnik GmbH und die K1xxxxxxxxxx K3xxxxxxxxxxx GmbH.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 31.05.1999 gemäß § 113 InsO zum 31.08.1999 und stellte den Kläger ab 01.06.1999 von der Mitarbeit frei. Der Kläger lehnte das gleichzeitig unterbreitete Angebot des Beklagten, in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zu wechseln, ab. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis erneut am 30.06.1999 zum 30.09.1999. Die vom Kläger gegen beide Kündigungen am 04.06.1999 und 05.07.1999 beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangenen Klagen hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14.10.1999 miteinander verbunden.