LAG Hamm - Urteil vom 06.07.2000
4 Sa 799/00
Fundstellen:
DZWIR 2001, 107
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 16.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1641/99

LAG Hamm - Urteil vom 06.07.2000 (4 Sa 799/00) - DRsp Nr. 2006/2359

LAG Hamm, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 799/00

DRsp Nr. 2006/2359

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch den Beklagten.

Das Amtsgericht Essen hat am 01.05.1999 die Insolvenzverfahren über das Vermögen der nachfolgend bezeichneten Gesellschaften der K.................-Gruppe unter den aufgeführten Aktenzeichen

K................. Aktiengesellschaft (KAG) - 160 IN 20/99

K................. Vertriebsgesellschaft mbH (KVG) - 160 IN 19/99

K................. Produktion GmbH (KPG) - 160 IN 18/99

K................. Wärmetechnik GmbH (KWG) - 160 IN 17/99

K................. Küchentechnik GmbH (KKT) - 160 IN 16/99

eröffnet und den Beklagten jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt.

Zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung waren bei den fünf K.................-Gesellschaften insgesamt 728 Mitarbeiter, davon allein 250 bei der K................. Produktions GmbH, beschäftigt. In sämtlichen Einzelunternehmen besteht ein Betriebsrat.

Die verheiratete, 40jährige Klägerin war seit über 19 Jahren als Bandarbeiterin bei der K................. Produktions GmbH beschäftigt. Ihr monatlicher Bruttolohn belief sich zuletzt auf durchschnittlich 3.700,00 DM.