LAG Hamm - Urteil vom 04.04.2000
4 Sa 1220/99
Fundstellen:
DZWIR 2000, 240
KTS 2001, 372
ZInsO 2000, 292
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 20.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 37/99

LAG Hamm - Urteil vom 04.04.2000 (4 Sa 1220/99) - DRsp Nr. 2006/2361

LAG Hamm, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 1220/99

DRsp Nr. 2006/2361

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten sowie um einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin.

Der Beklagte ist durch Beschluß des AG Gelsenkirchen vom 01.12.1998 (5 N 555/98) zum Konkursverwalter über das Vermögen der T..... B....- und H.........-......................GmbH (Gemeinschuldnerin) bestellt worden. Die Gemeinschuldnerin hatte ihren Hauptsitz in B......... und Niederlassungen in B:::::::::::, B--- - -----, D.............., G.......und H....... An diesen sechs Standorten betrieb sie Baumärkte und beschäftigte bundesweit ca. 200 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist in keinem der Baumärkte gewählt worden.

Die am 05.05.1958 geborene Klägerin wurde von der Gemeinschuldnerin mit Wirkung vom 12.02.1979 als Einzelhandelskauffrau eingestellt. Ihr monatliches Gehalt belief sich zuletzt auf ca. 2.600,00 DM brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 20.09.1996 kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 10.03.1997 (BAnz. Nr. 55 v. 04.04.1997, S. 4478) Anwendung. Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist in § 11 MTV-Einzelhandel NW unter anderem folgendes bestimmt: