LAG Hamm - Beschluss vom 27.07.2011
2 Ta 145/11
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 1/11

LAG Hamm - Beschluss vom 27.07.2011 (2 Ta 145/11) - DRsp Nr. 2011/18874

LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 145/11

DRsp Nr. 2011/18874

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 02.02.2011 - 5 Ga 1/11 - abändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, das Auskunfts-, Herausgabe- und Unterlassungsansprüche zum Gegenstand hat. Unter dem 09.01.2008 schlossen die Parteien einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, der Grundlage für die Tätigkeit des Antragsgegners als Geschäftsführer der Antragstellerin war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages wird auf Bl. 90 - 92 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 19.05.2010 wurde Herr W1 sen. zum neuen Geschäftsführer der Antragstellerin bestellt. Gleichzeitig wurde der Antragsgegner mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen. Außerdem heißt es in dem Gesellschafterbeschluss:

"Mit der Abberufung ist eine Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom 9. Januar 2008 nicht verbunden."