LAG Hamm - Beschluss vom 23.07.2008
2 Ta 232/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 1159
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1282/06

LAG Hamm - Beschluss vom 23.07.2008 (2 Ta 232/08) - DRsp Nr. 2008/18355

LAG Hamm, Beschluss vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 232/08

DRsp Nr. 2008/18355

»Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG eröffnet, wenn der gekündigte Geschäftsführer den Bestand eines nach der Niederlegung seines Amtes begründeten Arbeitsverhältnisses feststellen lassen will.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Die Kläger wollen als Rechtsnachfolger des am 10.02.2008 verstorbenen Dr. U1 R1 gegenüber der Beklagten zu 1) feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 30.08.2006 nicht aufgelöst worden ist und macht Vergütungsansprüche geltend. Über das Vermögen der Beklagten zu 1) ist inzwischen durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen am 18.06.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.