Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO an sich statthafte und form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
In formeller Hinsicht begegnet der angefochtene Beschluß entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Bedenken. Das Arbeitsgericht hat zwar mit der Entscheidung über die von der Antragstellerin anhängig gemachten Verfahrensanträge eine Streitwertfestsetzung verbunden. Diese von keiner Seite beantragte und verfahrensrechtlich auch sonst nicht gebotene Streitwertfestsetzung hinderte das Arbeitsgericht jedoch nicht daran, den Streitwert auf die von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde zu korrigieren (LAG Hamm vom 13.09.1979, AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XIII Entsch. 97).
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