LAG Hamm - Beschluss vom 10.05.2011
14 Ta 106/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 167; MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1454/10

LAG Hamm - Beschluss vom 10.05.2011 (14 Ta 106/11) - DRsp Nr. 2011/17071

LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen 14 Ta 106/11

DRsp Nr. 2011/17071

Rückwirkung der Zustellung bei tariflicher Ausschlussfrist; Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage bei Eingang der Klage am letzten Tag der tariflichen Ausschlussfrist1. Ob § 167 ZPO auf Ausschlussfristen, welche die schriftliche Geltendmachung einer Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit fordern, Anwendung findet, ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Juli 2008 (I ZR 109/05, NJW 2009, 765) wieder als offene Rechtsfrage anzusehen (vgl. Nägele/Gertler, NZA 2010, 1377; Kloppenburg, juris, PR-ArbR 7/2009 Anm. 5; a. A. Gehlhaar, NZA-RR 2011, 169). 2. Soweit es auf diese Frage ankommt, besteht hinreichende Erfolgsaussicht für eine Zahlungsklage, bei der ohne vorherige Geltendmachung die Zustellung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 12. November 2010 (1 Ca 1454/10) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26.August 2010 (Zeugnisberichtigung) und für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 20. September 2010 (Zahlung von 553,85 Euro) Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 27. August 2010 bewilligt.

Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwalt B1 aus R1 beigeordnet.