LAG Hamm - Beschluß vom 01.07.1992
3 TaBV 30/92
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2507
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 11.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 74/91

LAG Hamm - Beschluß vom 01.07.1992 (3 TaBV 30/92) - DRsp Nr. 1999/7752

LAG Hamm, Beschluß vom 01.07.1992 - Aktenzeichen 3 TaBV 30/92

DRsp Nr. 1999/7752

Für die Kündigung einer der nach § 103 Abs. 1 BetrVG geschützten Person ist auch dann die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, wenn die Kündigung einen Tendenzträger ausschließlich aus tendenzbedingten Gründen betrifft.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Mit dem beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen am 04.11.1991 eingereichten Beschlußverfahren erstrebt die Antragstellerin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des in einem ihrer Betriebe existierenden Betriebsrates zur fristlosen Kündigung des Gesamtschwerbehindertenvertreters Herrn L.

Die Antragstellerin des Verfahrens ist die B. G. B. des D. G. GmbH mit Sitz in E...(künftig: Arbeitgeberin). Nach § 2 von deren Satzung (vgl. Bl. 7 d.A.) ist Zweck und Gegenstand die Förderung der beruflichen Bildung, die durch das Betreiben von Einrichtungen und die Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung, vornehmlich von Arbeitnehmern, verwirklicht wird. Zur Erfüllung dieses Zweckes betreibt die Arbeitgeberin in G. mit ca. 150 Arbeitnehmern die rechtlich unselbständige Sondereinrichtung "G. B." In dieser Schule werden den ganzen Tag über etwa 800 Schüler umgeschult. Die Schulungen dauern 24 Monate.