LAG Hamburg - Urteil vom 30.08.2001
7 Sa 53/00
Normen:
BeschFG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 443/99

LAG Hamburg - Urteil vom 30.08.2001 (7 Sa 53/00) - DRsp Nr. 2003/4777

LAG Hamburg, Urteil vom 30.08.2001 - Aktenzeichen 7 Sa 53/00

DRsp Nr. 2003/4777

»1. Bei einer Befristung zur Vertretung einer erkrankten Arbeitnehmerin kann ein Sachgrund dann fehlen, wenn sich der Arbeitgeberin erhebliche Zweifel daran aufdrängen mussten, ob die Erkrankte an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Solche erheblichen Zweifel können sich daraus ergeben, dass auf einen Wiedereingliederungsversuch verzichtet wurde und die Erkrankte nach Verzicht der Arbeitgeberin auf das Weisungsrecht Arbeitslosengeld bezieht.. Bei erheblichen Zweifeln muss die Arbeitgeberin bei der von ihr vorzunehmenden Prognose prüfen, ob die Erkrankte überhaupt noch in der Lage und bereit ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Prognoseentscheidung ist umso mehr geboten, wenn zum Zeitpunkt des befristeten Vertrages die Erkrankte bereits länger als 24 Monate arbeitsunfähig war. 2. Die Parteien müssen sich entscheiden, ob zwischen ihnen eine Befristung nach § 1 BeschFG oder eine Sachgrundbefristung vereinbart werden soll. Bei einer Sachgrundbefristung ist die Befristung dann, wenn ein Sachgrund fehlt, nicht nach § 1 BeschFG zulässig.«

Normenkette:

BeschFG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über das zum 22. Oktober 1999 vereinbarte Fristende hinaus fortbesteht.