LAG Hamburg - Urteil vom 28.06.2001
7 Sa 107/00
Normen:
HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 ; HGB §§ 407 f. ; HGB §§ 425 f. ; SGB VI § 44 ; BGB § 254 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ZPO § 91 ; ZPO § 256 ; ZPO § 516 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 112/00

LAG Hamburg - Urteil vom 28.06.2001 (7 Sa 107/00) - DRsp Nr. 2003/4784

LAG Hamburg, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 7 Sa 107/00

DRsp Nr. 2003/4784

»Gegen die persönliche Abhängigkeit der Leiterin einer Zeitungsvertriebsstelle und damit gegen deren Arbeitnehmereigenschaft spricht es, wenn diese eigene Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller beschäftigt und das Volumen der zu verteilenden Zeitungen erheblich über das hinausgeht, was eine Einzelne in der vorgegebenen Zeit leisten kann. Die Berechtigung, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, bedeutet einen eigenen Gestaltungsspielraum, der gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. Es kann entscheidend sein, dass die vertraglich geschuldete Leistung nicht nur ausnahmsweise, sondern im Regelfall und über größere Zeiträume durch Dritte erbracht worden ist. Demgegenüber ist eine Vorgabe zur Betextung des Vertriebsstellen-Anrufbeantworters kein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft, weil auch freie Handelsvertreter generellen Weisungen unterliegen.«

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 ; HGB §§ 407 f. ; HGB §§ 425 f. ; SGB VI § 44 ; BGB § 254 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ZPO § 91 ; ZPO § 256 ; ZPO § 516 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem zwischenzeitlich beendeten Vertragsverhältnis.