LAG Hamburg - Urteil vom 28.01.2002
4 Sa 20/01
Normen:
ZPO § 97 ; BetrAVG § 16 ; BetrAVG § 16 Abs. 2 ; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1 ; BetrAVG § 16 Abs. 1 ; BetrAVG § 16 Abs. 4 Satz 1 ; BetrAVG § 16 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 117/00

LAG Hamburg - Urteil vom 28.01.2002 (4 Sa 20/01) - DRsp Nr. 2003/4803

LAG Hamburg, Urteil vom 28.01.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 20/01

DRsp Nr. 2003/4803

Normenkette:

ZPO § 97 ; BetrAVG § 16 ; BetrAVG § 16 Abs. 2 ; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1 ; BetrAVG § 16 Abs. 1 ; BetrAVG § 16 Abs. 4 Satz 1 ; BetrAVG § 16 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger von der Beklagten gezahlten betrieblichen Altersversorgung, und zwar um die von der Beklagten bei der Anpassung gemäß § 16 BetrAVG zur Anwendung gebrachten Berechnungsweise und um die Frage, ob die Beklagte zum Anpassungstermin 01. Januar 2000 im Hinblick darauf, dass sie bei der Anpassung für den Zeitraum von 1993 bis 1996 nicht die Steigerungsrate der Lebenshaltungskosten, sondern nur die durchschnittliche Nettolohnerhöhung zu Grunde gelegt hatte, zu einer nachholenden Anpassung verpflichtet ist.

Der Kläger, der Rechtsanwalt ist, war bei der Beklagten vom 01. Januar 1959 bis zum 31. Dezember 1986 als Angestellter tätig. Die Vergütung war außertariflich geregelt.

Seit dem 01. Januar 1987 ist der Kläger pensioniert und erhielt ab diesem Zeitpunkt zunächst eine monatliche Betriebsrente in Höhe von DM 7.335,-- brutto (Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 07. Juni 2000, Blatt 5 der Akte).

In den Jahren 1990 bis 2000 erhöhte die Beklagte jeweils zum 01. Januar eines Jahres die Betriebsrente des Klägers wie folgt: