LAG Hamburg - Urteil vom 20.06.1995
2 Sa 115/94
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg - Urteile - 16 Ca 114/94 - 09.09.1994,
- 16 Ca 181/94 - 09.09.1994,
- 16 Ca 176/94 - 09.09.1994,
- 16 Ca 175/94 - 09.09.1994,
- 16 Ca 182/94 - 09.09.1994,
- 16 Ca 174/94 - 09.09.1994,
- 16 Ca 173/94 - 09.09.1994,
- 16 Ca 180/94 - 09.09.1994,
- 16 Ca 178/94 - 09.09.1994,
- 16 Ca 177/94 - 09.09.1994,

LAG Hamburg - Urteil vom 20.06.1995 (2 Sa 115/94) - DRsp Nr. 2002/2626

LAG Hamburg, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 115/94

DRsp Nr. 2002/2626

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit von Änderungskündigungen gegenüber den einzelnen Klägern mit Schreiben vom 28. März 1994.

Die Beklagte betreibt einen Hafenumschlagsbetrieb. Die Kläger, die allesamt länger als 6 Monate im Betrieb der Beklagten beschäftigt sind, sind technische Angestellte, die nach dem Gehaltstarifvertrag für technische Angestellte in den Stückgut-Kaibetrieben eingruppiert sind. Zusätzlich zu ihrem tariflichen Grundgehalt erhalten die Kläger auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien eine Pauschale für die Arbeitsvorbereitung vor Schichtbeginn, die evtl. notwendigen Dispositionsgespräche in den Pausen sowie für die tariflich vorgesehenen Schichtzuschläge außerhalb der ersten Schicht von montags bis samstags. Darüber hinaus wird ebenfalls auf vertraglicher Grundlage - für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen - im Umfang von 6 Stunden Vergütung für 8 Stunden gezahlt.