LAG Hamburg - Urteil vom 16.05.2001
5 Sa 7/01
Normen:
HRG § 57c Abs. 2 ; HRG § 57c Abs. 6 Ziffer 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 249/00

LAG Hamburg - Urteil vom 16.05.2001 (5 Sa 7/01) - DRsp Nr. 2003/4788

LAG Hamburg, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 7/01

DRsp Nr. 2003/4788

»Führt ein gemeinsamer Irrtum der Parteien über das zutreffende Beendigungsdatum bei Einhaltung der Frist von fünf Jahren gemäß § 57 c Abs. 2 HRG bei Berücksichtigung von Mutterschutzfristen und Erziehungsurlauben nach § 57 c Abs. 6 Ziffer 3 HRG dazu, dass eine Befristungsdauer von fünf Jahren (zuzüglich der Dauer der Mutterschutzfristen und Erziehungsurlaube) überschritten wird, kann es sein, dass nach den Umständen des Einzelfalles unter Anwendung der Regeln über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage kein unbefristeter Vertrag zustande kommt. Das Arbeitsverhältnis kann vielmehr schon vor Erreichung des ausdrücklich vereinbarten Zeitpunkts zu dem Zeitpunkt enden, der sich bei zutreffender Berechnung der Frist ergeben hätte.«

Normenkette:

HRG § 57c Abs. 2 ; HRG § 57c Abs. 6 Ziffer 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt mit der Klage die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, und Weiterbeschäftigung. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, dass das befristete Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem schriftlich vereinbarten aufgelöst wird.