Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerinnen und Kläger verpflichtet sind, einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben in Höhe von zurzeit 1,25 % ihres steuerpflichtigen Arbeitsentgeltes nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 14. Juli 1999 (1.
Die Klägerin zu 1) ist seit dem 1. Januar 1992 bei der Beklagten, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Grundlage der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 1991 (Anlage K 1, Blatt 29 f der Akte) in Verbindung mit dem Personalstatut (Auszug Anlage K 2, Blatt 30 der Akte).
In § 6 des Arbeitsvertrages heißt es:
"Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 des Personalstatuts der Hamburgischen Wohnungsbaukasse".
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