LAG Hamburg - Beschluss vom 26.06.2001
2 Ta 12/01
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 430/00

LAG Hamburg - Beschluss vom 26.06.2001 (2 Ta 12/01) - DRsp Nr. 2003/4786

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 2 Ta 12/01

DRsp Nr. 2003/4786

»Ein Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil ein solcher Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von § 12 Abs. 7 erfassten Kündigungsschutzverfahren steht und Sinn und Zweck des § 12 Abs. 7 ArbGG einer Streitwerterhöhung durch einen Auflösungsantrag entgegenstehen (gegen LAG Berlin, LAGE Nr. 119 b zu § 12 ArbGG Streitwert).«

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdewert übersteigt 100,-- DM, so dass die Beschwerde insgesamt zulässig ist.

Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet. Es trifft allerdings die Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die Frage, inwieweit ein Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, durch eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin (LAG Berlin LAEE Nr. 119 b zu § 12 ArbGG Streitwert) strittig gestellt worden ist. Das Landesarbeitsgericht Berlin ist damit von einer langjährigen herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung abgewichen (vgl. die Darstellung des Meinungsstandes im Beschluss des LAG Berlin aaO.).