LAG Hamburg - Beschluss vom 23.05.2002
3 TaBV 2/01
Normen:
BetrVG § 9 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ;

LAG Hamburg - Beschluss vom 23.05.2002 (3 TaBV 2/01) - DRsp Nr. 2003/4799

LAG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 3 TaBV 2/01

DRsp Nr. 2003/4799

Normenkette:

BetrVG § 9 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die Gegenstandswertfestsetzung hat vorliegend gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zu erfolgen, weil das zu Grunde liegende Verfahren einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand hatte.

Dabei ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen und, wie es weiter im Gesetz heißt, auf EURO 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EURO 500.000,00 anzunehmen. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem daraus resultierenden Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt finden insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, deren ideelles und materielles Interesse bei der Gegenstandswertfestsetzung Berücksichtigung. Eine Festsetzung auf den in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO genannten Wert von EURO 4.000,-, früher DM 8.000,00, kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben sind. Bei dem Betrag von EURO 4.000,00 handelt es sich nicht um einen Regelwert, sondern um einen Hilfswert (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 04. August 1992 - 2 Ta 6/92 -LAGE § 8 BRAGO Nr. 18 m. w. N.).