Die Festsetzung beruht auf §§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, 3 ZPO. Hiernach ist der Gegenstandswert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Für den Entbindungsantrag des Arbeitgebers gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG ist im Regelfall und auch vorliegend ein Gegenstandswert von 11/2 Monatseinkommen angemessen.
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