»1. Ein Antrag auf Aufhebung einer personellen Maßnahme ist nicht auf Unterlassung, sondern auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung durch den Arbeitgeber im Sinne von § 888ZPO gerichtet. 2. Eine Unterrichtung nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erfordert eine konkrete Mitteilung der Gründe, die aus der Sicht des Arbeitgebers die vorläufige Durchführung einer personellen Maßnahme dringend erforderlich machen. Dies kann etwa eine Aufschlüsselung der konkreten Personalbedarfskalkulation des Arbeitgebers erforderlich machen. Eine - ggf. leicht modifizierte - Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist ohne Weiteres nicht ausreichend.)