LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2001
11 Sa 532/01
Normen:
HGB § 75d ;
Fundstellen:
DB 2002, 150
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8393/00

LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2001 (11 Sa 532/01) - DRsp Nr. 2003/4688

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 532/01

DRsp Nr. 2003/4688

»Auf eine so genannte Mandantenübernahmeklausel ist § 75 d Satz 2 HGB analog anzuwenden.«

Normenkette:

HGB § 75d ;

Tatbestand:

Die Beklagte schloss am 08.01.1988 mit dem heutigen Vorstandsmitglied der Klägerin, Herrn Dipl.-Kfm. R. T., der damals eine Steuerberaterpraxis betrieb, einen auf den 06.01.1988 datierten Anstellungsvertrag. Danach trat die Beklagte mit Wirkung vom 01.04.1988 in die Praxis des Herrn T.als Fachgehilfin in Steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen (Steuerassistentin) ein. Ihr Aufgabengebiet umfasste Buchführungsarbeiten, Lohnabrechnungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und alle sonstigen Beratungsaufgaben.

In Ziffer 10 des Anstellungsvertrages heißt es unter der Überschrift "Entschädigung":

"Übernehmen Sie bei oder im Zusammenhang mit Ihrem Ausscheiden aus den Diensten meiner Praxis unmittelbar oder mittelbar Mandate meiner Praxis, so werden Sie als Entschädigung für einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem Ausscheiden einen Betrag in Höhe von 20 % Ihres Gesamtumsatzes mit dem betreffenden Mandanten an mich abführen. Die Zahlungen sind jeweils am 1. März eines Jahres für den Jahresumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres fällig."