LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2011
15 Sa 839/10
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9242/09

LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2011 (15 Sa 839/10) - DRsp Nr. 2012/21442

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 839/10

DRsp Nr. 2012/21442

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.06.2010 - 4 Ca 9242/09 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weder durch die ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 30.11.2009 noch durch die ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 25.03.2010 beendet worden ist.

2.

Die Anschlussberufung der Beklagten vom 27.09.2010 wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 3/7 und das beklagte Land zu 4/7; die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 2/7 und das beklagte Land zu 5/7.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über mehrere Kündigungen sowie über einen beklagtenseits gestellten Auflösungsantrag.

Der Kläger ist seit dem 01.06.2009 bei dem beklagten Land als Angestellter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Vertrag vom 08.05.2009 (Bl. 5 d. A.).

Vor der Tätigkeit im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales war der Kläger vom 01.09.2005 bis 31.05.2009 Leiter des Abgeordnetenbüros des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der gleichzeitig über ein Landtagsmandat verfügt.

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