LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2008
7 Sa 864/06
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 670 ; ArbZG § 2 Abs. 1 ; ArbZG § 2 Abs. 2 ; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; MTV § 5 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 480/06

LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2008 (7 Sa 864/06) - DRsp Nr. 2008/18351

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 864/06

DRsp Nr. 2008/18351

»Beginnt ein Kundendiensmonteur mit seiner vergütungspflichtigen Arbeit in seinem Home-Office, können die Fahrzeiten vom Home -Office zum ersten Kunden bzw. vom letzten Kunden zurück als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sein, denn die Benutzung und Steuerung des Kundendienstfahrzeuges ist zur Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderllich und liegt im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber seine Betriebsstätte aufgelöst hat und alle Monteure nur noch vom Home-Office aus arbeiten. Die Anrechnung einer fiktiv ersparten Wegezeit wegen der Auflösung der Betriebsstätte erfolgt nicht.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 670 ; ArbZG § 2 Abs. 1 ; ArbZG § 2 Abs. 2 ; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; MTV § 5 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage macht der Kläger Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche geltend, nachdem die Beklagte ihre bisherige Niederlassung geschlossen und dem Kläger ein Home-Office eingerichtet hat.