LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.01.2002
11 Sa 1422/01
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1612
NZA-RR 2002, 585
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2934/01

LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.01.2002 (11 Sa 1422/01) - DRsp Nr. 2003/4752

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 1422/01

DRsp Nr. 2003/4752

»Die Erstattung einer Strafanzeige durch den Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber kann nur dann einen "an sich" geeigneten Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn ihr wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angabe zugrunde liegen (im Anschluss an BVerfG 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 - NZA 2001, 888, 890).«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger und seine Ehefrau R. O. waren früher die einzigen Gesellschafter der Beklagten, die damals ein Stammkapital von DM 200.000,-- hatte. Mit zwei Verträgen vom 18.06.1998 (UrNr. 662 und 663/1998 des Notars E. J. in D.) verkauften die Eheleute O. ihre sämtlichen Geschäftsanteile an Herrn K. D. und weitere drei Personen und traten sie mit Wirkung vom 19.06.1998, 0.00 Uhr an die Käufer ab. Der Kaufpreis betrug DM 110.000,-- je Verkäufer, was einem Kurs von 110 % des Nennwertes der Geschäftsanteile entspricht. In der Urkunde Nr. 663/1998 war darüber hinaus ein zusätzlicher Kaufpreis vereinbart für den Fall, dass das Betriebsergebnis der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2011 bestimmte Werte übersteigen sollte.