LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.2008
11 Sa 1939/07
Normen:
AGG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; AGG § 15 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 164 Abs. 1 ; BGB § 164 Abs. 3 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1969/07

LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.2008 (11 Sa 1939/07) - DRsp Nr. 2008/18349

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 1939/07

DRsp Nr. 2008/18349

»1. Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ist ausschließlich der potentielle Arbeitgeber des Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle. 2. Dieser Anspruch kann zur Wahrung der zweimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nur gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber selbst oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter (§ 164 Abs. 1 BGB i. V. m. § 164 Abs. 3 BGB) geltend gemacht werden. 3. Der Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG kann im Einzelfall das Treu- und Glauben-Gebot (§ 242 BGB) entgegenstehen.«

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; AGG § 15 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 164 Abs. 1 ; BGB § 164 Abs. 3 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Auch wenn in der Berufungsschrift als Berufungsbeklagte nur der im Klagerubrum an erster Stelle stehende Streitgenosse angeführt ist, ergibt die Auslegung, dass die Berufung sich auch gegen die Beklagte zu 2) richtet.