LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2008
11 Sa 2246/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; BAT § 29 Abschnitt B ; TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1739/07

LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2008 (11 Sa 2246/07) - DRsp Nr. 2008/18344

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 2246/07

DRsp Nr. 2008/18344

»1. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes braucht bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA lediglich den Ortszuschlag der Stufe 1 des § 29 Abschnitt B Abs. 1 BAT zu berücksichtigen, wenn auf das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau die Richtlinien für Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung finden. 2. Die unterschiedliche Behandlung in § 5 Abs. 2 Satz 1, 2 TVÜ-VKA von Angestellten, deren Partner in ihrem jeweiligen Arbeitsverhältnis i. S. von § 29 Abschnitt B Abs. 5, Abs. 7 BAT ortszuschlagsberechtigt sind und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist und bei denen deshalb der Ortszuschlag der Stufe 2 in der Vergleichsentgeltberechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA Berücksichtigung findet, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; BAT § 29 Abschnitt B ; TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz das Feststellungsbegehren des Klägers abgewiesen.

I. Die Feststellungsklage des Klägers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach § 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG Anwendung findet, zulässig.