LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.2005
8 Sa 1427/04
Fundstellen:
BB 2005, 1576
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 847/04

LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.2005 (8 Sa 1427/04) - DRsp Nr. 2005/19231

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1427/04

DRsp Nr. 2005/19231

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die jeweiligen Gehaltstariferhöhungen nach den Tarifverträgen des Groß- und Außenhandels NRW in voller Höhe weiterzugeben oder ob sie berechtigt ist, diese auf übertarifliche Gehaltsbestandteile ganz oder teilweise anzurechnen.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1991 bei der Beklagten beschäftigt, verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die monatliche Vergütung beträgt 3.449,09 EUR.

In den Jahren 1988 und 1989 war bei der Beklagten eine Einigungsstelle eingerichtet, die über die Struktur von übertariflichen Zulagen verhandelte. Um dieses Verfahren zu erledigen, einigten sich Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber am 28.06.1989, und zwar ausweislich eines hierüber angefertigten Protokolls

(Bl. 33 f d. A.), wie folgt:

"Protokoll

über das Verfahren zur Beilegung des laufenden Einigungsstellenverfahrens Gehälter

Gesamtbetriebsrat und Geschäftsleitung haben sich über folgende Punkte geeinigt:

1. Mit Zahlung des Juligehaltes 1989 erfolgt eine Einmalzahlung in Höhe von DM 700,-- brutto.

2. Ab 01.01.1990 erfolgt die Tariferhöhung rückwirkend ab 1. Januar auf das Effektivgehalt (Grundgehalt u übertarifl. Zulagen).

3. Betriebsvereinbarung Weihnachtsgeld s. Anlage

4. O. a. Vereinbarung gilt nicht für GVL's, NL-Leiter und BL.