LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.11.2001
11 TaBV 48/01
Normen:
BetrVG § 26 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1704
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 13.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 12/01

LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.11.2001 (11 TaBV 48/01) - DRsp Nr. 2003/4662

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 11 TaBV 48/01

DRsp Nr. 2003/4662

»1. Ein Betriebsratsmitglied ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei einer Eingruppierung "in eigener Sache" nicht nur an der Beschlussfassung und an der ihr vorangehenden Beratung "verhindert" i. S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Vielmehr bezieht sich diese Verhinderung auch auf die schriftliche Mitteilung von der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. 2. Demzufolge tritt die in § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG geregelte Zustimmungsfiktion ein, wenn bei einer derartigen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden nicht sein Stellvertreter die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unterschreibt.«

Normenkette:

BetrVG § 26 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob der Betriebsrat von der Arbeitgeberin auch die Freistellung von den in dem vor dem Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gewesenen Verfahren gleichen Rubrums - 5 BV 70/99 - entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen kann.