LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2005
15 Ta 26/05
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 382
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3120/04

LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2005 (15 Ta 26/05) - DRsp Nr. 2005/19230

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 15 Ta 26/05

DRsp Nr. 2005/19230

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage der schwangeren Klägerin nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht in dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der am 13.08.2004 verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben.

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist gegeben, da sie gehalten war, den Unwirksamkeitsgrund nach § 9 Abs. 1 MuSchG gemäß § 4 Satz 1 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend zu machen.