Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 4 BRAGO) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Erinnerung.
Der Vorsitzende der 6. Kammer des Arbeitsgerichts hat zu Unrecht den Beschluß der Rechtspflegerin, in dem diese die Festsetzung einer Erörterungs- und Vergleichsgebühr zugunsten des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts abgelehnt hatte, abgeändert. Für die Festsetzung der Erörterungs- und Vergleichsgebühr fehlt nämlich eine gesetzliche Grundlage.
Dem im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt ist die gesetzliche Vergütung des § 121 ZPO aus der Landeskasse zu erstatten. Durch wen er sich vergütungsunschädlich vertreten lassen kann, regelt § 4 BRAGO abschließend (vgl. OLG Zweibrücken, AnwBl 1985,
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