Die zulässige Beschwerde (§
Gegenstand des Klageantrags zu 2) war die Rücknahme von drei Abmahnungen (13.8.1987, 4.9.1987, 21.9.1987).
Nach ständiger Rechtsprechung aller im Lande NRW mit Streitwertbeschwerden befassten Kammern bemisst sich der Streitwert für eine Klage auf Rücknahme einer Abmahnung in der Regel auf zwei Monatseinkommen. Damit beträgt der Streitwert für eine gegen die erste Abmahnung gerichtete Klage zwei Monatseinkommen.
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