Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung vom 01.10.1993, der Klägerin zugegangen am 01.10.1993, zum 30.11.1993 wegen mangelnden Bedarfs sowie um die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Lehrerin im Hochschuldienst weiterzubeschäftigen.
Die am 13.09.1962 geborene Klägerin war seit dem 01.08.1985 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger bis 30.09.1992 als Lehrerin im Hochschuldienst an der Pädagogischen Hochschule Z und danach als Lehrerin im Hochschuldienst an der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität M beschäftigt. Sie erzielte hierbei zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.529,00 DM.
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