LAG Chemnitz - Urteil vom 28.04.2011
1 Sa 749/10
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1360/10

LAG Chemnitz - Urteil vom 28.04.2011 (1 Sa 749/10) - DRsp Nr. 2011/12050

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 1 Sa 749/10

DRsp Nr. 2011/12050

Fristlose Kündigung wegen der Verdeckung eines (wiederholten) verschuldeten Unfalls mit dem Dienstfahrzeug und Vortäuschen eines Fremdverschuldens mit Fahrerflucht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 29. November 2010 - 9 Ca 1360/10 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 20. April 2010 und der ordentlichen Kündigung vom 03. Mai 2010 sowie über die Pflicht der Beklagten, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Der 1977 geborene Kläger ist seit Februar 1998 bei der Beklagten als Gasdruckregel- und Messanlagenmonteur zu einem monatlichen Entgelt in Höhe von 3.000,00 € brutto beschäftigt. Die Beklagte stellte dem Kläger ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Mit seinem Dienstfahrzeug verursachte der Kläger Unfälle am 13. März 2001, am 31. August 2005, am 23. Januar 2008, am 04. Juni 2009 und am 20. Oktober 2009. Bereits im März 2001 übersah der Kläger beim Einparken und dem damit verbundenen Rückwärtsfahren ein im Fußweg verankertes Verkehrsschild.