Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe IV a oder III
Die Klägerin hat 1959 nach einem Lehrerstudium in R die Lehrbefähigung für die Unterstufe erworben. Im Januar 1973 hat sie ein vierjähriges Fernstudium an der H Universität B in der Fachrichtung Rehabilitationspädagogik/Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen aufgenommen und am 01.12.1976 mit dem Hochschulabschluß als Diplompädagoge abgeschlossen (Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 bis 10 d. A.).
Von 1963 bis 1965 war die Klägerin als Lehrerin in der Hilfsschule A eingesetzt, zum 01.09.1965 wechselte sie zur Hilfsschule K B-S, die 1990 umbenannt wurde in "F-F-S".
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