LAG Chemnitz - Urteil vom 27.04.1995
10 Sa 599/94
Normen:
BAT-O § 19 Abs. 2 ; Übergangsvorschrift (für die Zeiten vor dem 1.1.1991) Nr. 2 b, 4 c;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9794/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 27.04.1995 (10 Sa 599/94) - DRsp Nr. 1998/5910

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 599/94

DRsp Nr. 1998/5910

1. Zur Anrechnung der Tätigkeitszeit als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BAT-O. 2. Vor dem 1.1.1991 liegende Beschäftigungszeiten finden nach Maßgabe der Übergangsvorschrift zu § 19 BAT-O keine Berücksichtigung.

Normenkette:

BAT-O § 19 Abs. 2 ; Übergangsvorschrift (für die Zeiten vor dem 1.1.1991) Nr. 2 b, 4 c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zugunsten der Klägerin Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O zu erkennen sind.

Die am 13.02.1951 geborene Klägerin, die Diplomkulturwissenschaftlerin ist, ist als Angestellte im Referat Kultur- und Sportangelegenheiten des Regierungspräsidiums D tätig. Grundlage ist der Arbeitsvertrag vom 28.02.1991 (Bl. 32 d.A.). Weitere Grundlage ist der BAT-O vom 10.12.1990 (vgl. § 2 des Arbeitsvertrages).

Vom 01.06.1977 bis 31.12.1990 war die Klägerin beim ehemaligen Rat des Bezirkes bzw. der späteren Bezirksverwaltungsbehörde in der Abteilung Kultur in verschiedenen Funktionen tätig. Bis 31.08.1985 war die Klägerin Mitarbeiterin für Kunst, Politik und Literaturentwicklung/Bibliothekswesen.

1982 bis 1985 war die Klägerin Mitglied der Leitung der Abteilungsparteiorganisation Kultur der SED beim Rat des Bezirkes.

Vom 01.09.1985 bis 30.06.1986 absolvierte die Klägerin ein Direktstudium an der Bezirksparteischule der SED in D.