LAG Chemnitz - Urteil vom 26.07.1995
6 Sa 13/95 E
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 01.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2928/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 26.07.1995 (6 Sa 13/95 E) - DRsp Nr. 2001/14299

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 13/95 E

DRsp Nr. 2001/14299

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie aufgrund einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung.

Die am 26.12.1938 geborene Klägerin, die verheiratet ist und zwei erwachsene Töchter hat, durchlief vom 01.09.1954 bis zum 30.06.1957 eine Lehre als Buchhändlerin, die sie am 31.08.1957 mit der Prüfungsnote "gut" abschloss. Anschließend arbeitete sie bis Ende 1959 in der evangelischen Buchhandlung ... in ... .

Von 1959 - 1967 widmete sich die Klägerin der Erziehung ihrer 1959 und 1963 geborenen Töchter. Am 01.09.1967 begann die Klägerin ihre Tätigkeit am Bezirksinstitut für Blutspende- und Transfusionswesen in Halle.

Am 26.10.1978 wurde ein Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24.08.1967 abgeschlossen (Bl. 20 d.A.). Nach Ziffer 1 dieses Vertrages führte die Klägerin die Dienstbezeichnung "Leiter der Fachbibliothek". Ziffer 2 dieses Änderungsvertrages hat folgenden Wortlaut: