LAG Chemnitz - Urteil vom 26.06.1997
6 Sa 1212/96
Normen:
BAT-O Vergütungsgruppe IVb; BGB §§ 133, 157 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 26.06.1997 (6 Sa 1212/96) - DRsp Nr. 1998/5763

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 1212/96

DRsp Nr. 1998/5763

Eingruppierungsrichtlinien können nur dann arbeitsrechtliche Bedeutung haben, wenn ihr Inhalt zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht wird.

Normenkette:

BAT-O Vergütungsgruppe IVb; BGB §§ 133, 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für den Zeitraum ab 01.07.1995.

Die am 29.04.1961 geborene Klägerin schloß 1982 ein Fachschulstudium am Institut für Lehrerbildung P ab und erhielt die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiterin sowie die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Wahlfach Musik der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Seit 01.01.1981 ist sie im Schuldienst des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger tätig, zuletzt an der Mittelschule "U L" in C. Die Parteien sind unstreitig tarifgebunden.

Am 01.07.1991 schlossen die Parteien mit Wirkung vom gleichen Tag einen Arbeitsvertrag (Bl. 7 d. A.), in dem sie u.a. vereinbarten:

"§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.