Die Parteien streiten - nach Klagrücknahme im übrigen - um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 19.02.1970 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.1989 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger im Schuldienst beschäftigt. Vom 01.08.1989 bis zum 31.07.1993 war sie als Erzieherin im Vorschulteil der S B in C eingesetzt und betreute blinde und mehrfach behinderte Vorschüler.
Hierbei handelte es sich um einen Personenkreis, der § 39 BSHG unterfiel. Seit dem 01.08.1993 wird sie unterrichtsbegleitend eingesetzt.
Nachdem die Klägerin zunächst auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 01.08.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum
Aufgrund einer Änderung des Sächsischen Schulgesetzes schlossen die Parteien unter dem 12. Juni 1995 einen Änderungsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
" ... § 1
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