LAG Chemnitz - Urteil vom 26.06.1997
6 Sa 1153/96
Normen:
BAT-O Vergütungsgruppe Vb;

LAG Chemnitz - Urteil vom 26.06.1997 (6 Sa 1153/96) - DRsp Nr. 1998/5762

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 1153/96

DRsp Nr. 1998/5762

Zur Eingruppierung einer "staatliche anerkannten Erzieherin" in Vergütungsgruppe Vb BAT-O

Normenkette:

BAT-O Vergütungsgruppe Vb;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - nach Klagrücknahme im übrigen - um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 19.02.1970 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.1989 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger im Schuldienst beschäftigt. Vom 01.08.1989 bis zum 31.07.1993 war sie als Erzieherin im Vorschulteil der S B in C eingesetzt und betreute blinde und mehrfach behinderte Vorschüler.

Hierbei handelte es sich um einen Personenkreis, der § 39 BSHG unterfiel. Seit dem 01.08.1993 wird sie unterrichtsbegleitend eingesetzt.

Nachdem die Klägerin zunächst auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 01.08.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT-O erhielt, vergütete der Beklagte die Klägerin unter Zugrundelegung eines Bewährungsaufstieges auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 02.11.1993 mit Wirkung vom 01. 08.1993 nach Vergütungsgruppe V b BAT-O.

Aufgrund einer Änderung des Sächsischen Schulgesetzes schlossen die Parteien unter dem 12. Juni 1995 einen Änderungsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

" ... § 1