LAG Chemnitz - Urteil vom 26.01.1995
4 Sa 832/94
Normen:
Zweite BesÜV (zweite Besoldungsübergangsverordnung);
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1502/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 26.01.1995 (4 Sa 832/94) - DRsp Nr. 1998/5941

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 832/94

DRsp Nr. 1998/5941

Vergütungsanspruch nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O für Lehrer mit abgeschlossener Fachschulausbildung.

Normenkette:

Zweite BesÜV (zweite Besoldungsübergangsverordnung);

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Klägerin ab dem 01.01.1993 in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O einzugruppieren ist.

Die Klägerin ist am 26.12.1957 geboren. Am Zentralinstitut der Pionierorganisation "Ernst Thälmann" in D absolvierte sie eine Freundschaftspionierleiterausbildung und legte dort die staatliche Abschlußprüfung ab. Sie hat damit die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiterin sowie die Lehrbefähigung in zwei Fächern für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erworben. Ab dem 01.08.1988 wurde die Klägerin ausschließlich als Lehrerin eingesetzt.

Die Parteien haben am 01.07.1991 einen Änderungsvertrag abgeschlossen und vereinbart, daß die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Geltung haben sollten. Gemäß § 3 des Änderungsvertrages war die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert.

Mit Schreiben des Oberschulamts vom 01.12.1992 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß ihr lediglich Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT-O zustehe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 08.02.1993 bei Gericht eingegangenen Klage vom 28.01.1993.