LAG Chemnitz - Urteil vom 25.07.1995
9 Sa 1416/94
Normen:
BAT-O Vergütungsgruppe Ib, §§ 19, 22, 23 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 25.07.1995 (9 Sa 1416/94) - DRsp Nr. 1998/5886

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.07.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 1416/94

DRsp Nr. 1998/5886

Die Übernahme einer Aufgabe bzw. eines Aufgabenbereichs liegt vor, wenn losgelöst von der Person des Arbeitsplatzinhabers die von diesem ausgeübte Tätigkeit einer abstrakten Aufgabe zugeordnet werden kann, die vom Land nach Abwicklung einer Einrichtung fortgeführt wird.

Normenkette:

BAT-O Vergütungsgruppe Ib, §§ 19, 22, 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 16. September 1945 geborene Klägerin ist Diplom- Sprechwissenschaftlerin. Auf die Diplomurkunde vom 06. April 1971 (Bl. 236 d. A. ) wird Bezug genommen. Seit 01. Juli 1970 ist die Klägerin an der U vormals K tätig. Zunächst arbeitete sie vom 01. Juli 1970 bis 31. Oktober 1971 am H Institut der K und dann, vom 01. November 1971 bis 02. Oktober 1990, an der Sektion Journalistik der U als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Zum 03. Oktober 1990 wurde die Klägerin zunächst nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages in den Wartestand versetzt. Seit 01. Januar 1991 arbeitet sie nunmehr an dem neugegründeten Institut für K der U .

Die Klägerin wird derzeit nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O vergütet.