LAG Chemnitz - Urteil vom 25.06.1997
10 Sa 832/96
Normen:
Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, § 9, § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8449/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 25.06.1997 (10 Sa 832/96) - DRsp Nr. 1998/5764

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.06.1997 - Aktenzeichen 10 Sa 832/96

DRsp Nr. 1998/5764

1. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. 2. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 3. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung des Arbeitnehmers.

Normenkette:

Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, § 9, § 10 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die außerordentliche, hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Beklagten vom 17.10.1995. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Professor in seinem Fachgebiet Wahrscheinlichkeitstheorie, Mathematische Statistik oder in den Bereichen Stochastische Modelle, Zuverlässigkeitstheorie und Asymtotik weiterbeschäftigt zu werden. Schließlich streiten die Parteien über den vom Beklagten hilfsweise gestellten Antrag, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.