Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 15.09.1992 in die Vergütungsgruppe IV a
Die am 10.06.1952 geborene Klägerin hat eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen. Sie hat ferner ein Zeugnis für den Hochschulabschluß mit der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Lehrer für intellektuell Geschädigte" am 31.07.1987 erworben. Bei dieser Ausbildung handelt es sich um zweijähriges Fernstudium. Seit dem 01.08.1973 unterrichtet sie an einer Sonderschule. Die Klägerin ist Mitglied des Sächsischen Lehrerverbandes.
Mit Änderungsvertrag vom 01.07.1991 (Bl. 5 d.A.) vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des
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