LAG Chemnitz - Urteil vom 24.05.1995
6 Sa 586/94
Normen:
2. BesÜVOBesÜVO Anl. I; BAT-O § 11 S. 2; TVG § 4 Abs. 1 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 24.05.1995 (6 Sa 586/94) - DRsp Nr. 1998/5903

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.05.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 586/94

DRsp Nr. 1998/5903

Bei dem in Anlage I zur 2. Besoldungsübergangsverordnung vom 21.6.1991 geforderten wissenschaftlichen Hochschulstudium ist nicht zwischen Direkt- und Fernstudium zu unterscheiden. Maßgeblich für eine Eingruppierung nach BAT-O ist allein der erreichte Abschluß.

Normenkette:

2. BesÜVOBesÜVO Anl. I; BAT-O § 11 S. 2; TVG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 15.09.1992 in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren.

Die am 10.06.1952 geborene Klägerin hat eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen. Sie hat ferner ein Zeugnis für den Hochschulabschluß mit der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Lehrer für intellektuell Geschädigte" am 31.07.1987 erworben. Bei dieser Ausbildung handelt es sich um zweijähriges Fernstudium. Seit dem 01.08.1973 unterrichtet sie an einer Sonderschule. Die Klägerin ist Mitglied des Sächsischen Lehrerverbandes.

Mit Änderungsvertrag vom 01.07.1991 (Bl. 5 d.A.) vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des BAT-O und legten in § 3 fest, daß "für die Eingruppierung" der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gelten solle. Sie stellten in diesem Vertrag die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a fest.