LAG Chemnitz - Urteil vom 23.06.1995
3 Sa 224/94
Normen:
Abs. 5 Nr. 2; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1,;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 602/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 23.06.1995 (3 Sa 224/94) - DRsp Nr. 1998/5896

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.06.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 224/94

DRsp Nr. 1998/5896

1. Wirksamkeit einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung des Arbeitnehmers. 3. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war und deshalb das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.

Normenkette:

Abs. 5 Nr. 2; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1,;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer auf die Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Ziff. 1 Abs. 5 Nr. 2 zum Einigungsvertrag gestützten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben des Oberschulamtes D vom 21.12.1992.